Verpackungsgesetz

Neues Verpackungsgesetz

ab 01. Januar 2019 Hofheim

Ab dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz – kurz VerpackG – und löst damit die Verpackungsordnung ab, welche bis dahin die Sammlung und Entsorgung von Verpackungen sowie deren Finanzierung regelte.

 

Das wichtigste vorab: Lizenzieren Sie bereits Ihre Serviceverpackungen über uns (die Entsorgungsgebühren werden auf Ihrer Klarpac-Rechnung ausgewiesen), ändert sich für Sie nichts und Sie müssen nicht tätig werden. Denn die Regelungen zur Lizenzierung von Serviceverpackungen bleiben weiterhin so bestehen. So können Sie auch ab dem 1. Januar 2019 die Entsorgungsgebühren wie gewohnt über uns abrechnen und handeln gesetzeskonform. Tun Sie das nicht, sollten Sie weiterlesen.

 

 

Was ändert sich zum 01.01.2019?

Neu überwacht jedoch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die gesetzeskonforme Lizenzierung von Verpackungen. Dabei sorgt deren zentrales – und öffentlich einsehbares – Register LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org) für höhere Transparenz sowie eine bessere Kontrolle. Denn in diesem Register müssen sich alle Hersteller bzw. Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, bis zum Jahreswechsel registrieren.

 

Sie weisen damit nach, dass sie – wie bereits jetzt durch die Verpackungsverordnung erforderlich – einen Vertrag mit einem dualen System haben, das für die Verwertung der Verpackungen sorgt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Sammlung und das Recycling der Verpackungen finanziert ist. Letztendlich vergleicht die Stiftung die Angaben der Hersteller, welche Mengen an Verpackungen sie in den Verkehr bringen, mit den Mitteilungen der Dualen Systeme, welche Mengen bei ihnen lizenziert werden. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.

 

 

Ausnahmefall Serviceverpackungen

Wie oben bereits erwähnt, stellen Serviceverpackungen – wie schon in der jetzigen Verpackungsverordnung geregelt– auch im neuen Gesetz eine Ausnahme dar. Darunter fallen alle Verpackungen, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen - z.B. Coffee-To-Go Becher, Papierfaltenbeutel, Salatschalen – und vor Ort befüllt werden. Sie müssen von den Verwendern, die sie in den Verkehr bringen, nicht zwingend selbst lizenziert werden, sondern die Pflicht kann auch an den Vorvertreiber übertragen werden.

 

Diese Dienstleistung bietet Ihnen Klarpac schon seit Bestehen der Verpackungsverordnung. Nutzen Sie diesen Service, müssen Sie sich auch nicht im Register LUCID registrieren. Alles, was Sie dafür tun müssen, ist unser Beauftragungsformular ausgefüllt an uns zurücksenden. Unser Nachweis auf Ihrer Rechnung über die gezahlten Entsorgungsgebühren sowie unsere Registrierung bei LUCID ist ausreichend, damit Sie auch nach dem 1. Januar 2019 gesetzeskonform handeln.

 

Unten stehend finden Sie eine Übersicht anerkannter dualer Systeme, nützliche Links für nähere Informationen zum Thema Verpackungsgesetz sowie unser Beauftragungsformular, welches Sie im Falle einer Inanspruchnahme unseres Service bitte vollständig ausgefüllt gescannt per E-Mail an uns zurückzuschicken. Andernfalls gehen wir davon aus, dass Ihr Unternehmen seine Verpackungen selbst über ein duales System beteiligt und lizenziert.

Nützliche Links

Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org

Verpackungsregister LUCID: https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Manufacturer

Verpackungsgesetz: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl

 

Bitte beachten Sie, dass wir Sie nicht rechtsverbindlich beraten können.