AGB

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Unsere AGB auf einen Blick

§ 1 Allgemeines & Geltungsbereich 

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der KlarPac Klarsichtpackung GmbH („KlarPac“) gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“), soweit im Einzelfall mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen KlarPac und dem Besteller auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen.

(3) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie mit den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen inhaltlich übereinstimmen oder von KlarPac ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn KlarPac in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

4) Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen der Schriftform.
 
 
§ 2 Vertragsschluss 

(1) Die Angebote von KlarPac sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag zwischen KlarPac und dem Besteller kommt durch die Bestellung des Bestellers und der anschließenden Annahme durch KlarPac zustande. Die Bestellung stellt ein verbindliches Angebot im Rechtssinne dar. KlarPac erklärt innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung die Annahme entweder schriftlich (Annahmebestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Dies gilt unabhängig von der von dem Besteller gewählten Art und Weise der Bestellung, d.h. auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestellungen, Bestellungen per Fax, E-Mail, oder das Bestellformular der Internetseite von KlarPac. Die Auslieferung der Ware an den Besteller erfolgt mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person.

(2) Die Annahmebestätigung einer Bestellung kann nur durch die zentrale Verwaltung von KlarPac erfolgen. Die Außendienstmitarbeiter von KlarPac sind hierzu nicht ermächtigt.

(3) KlarPac ist berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Besteller abzulehnen.

(4) Gegenstand eines Vertragsschlusses kann ausschließlich die Lieferung von Waren in den im freibleibenden Angebot, Preislisten und ähnlichen Dokumenten von KlarPac angegebenen Bestelleinheiten sein. Berücksichtigt eine Bestellung diese Bestelleinheiten nicht und handelt es sich um eine Erstbestellung, so kommt es zu keinem Vertragsschluss. Hat der Besteller bereits zuvor Waren von KlarPac bestellt und waren die vorliegenden AGB Bestandteil wenigstens eines der entsprechenden Verträge, so kommt es zu einem Vertragsschluss unter Anpassung der bestellten Warenmenge durch KlarPac bis die nächste vollständige Bestelleinheit erreicht ist. Würde die Anpassung der Warenmenge zu einer dem Besteller unzumutbaren Kostensteigerung oder einer dem Besteller unzumutbaren Erhöhung der Warenmenge führen, wird KlarPac das Angebot des Bestellers nicht annehmen. In diesem Fall kommt es nicht zum Vertragsschluss.

(5) KlarPac behält sich das Recht vor, die in freibleibenden Angeboten, Preislisten und ähnlichen Dokumenten von KlarPac angegebene Warenmenge in einer Bestelleinheit zu ändern, soweit die Lieferanten von KlarPac derartige Änderungen vornehmen. KlarPac wird hierüber unverzüglich informieren. Im Übrigen gilt Folgendes:
a) Kommt es nach der Bestellung aber vor Vertragsschluss zu einer Änderung der Warenmenge pro Bestelleinheit, so kommt es zu einem Vertragsschluss unter Anpassung der Zahl der Bestelleinheiten, soweit diese Anpassung ohne Einfluss auf die insgesamt bestellte Warenmenge ist. Eine derartige Anpassung führt nicht zu einer Änderung des Preises für die gesamte Bestellung.
Ist die bestellte Warenmenge nicht ohne Auflösen der geänderten Bestelleinheiten lieferbar und handelt es sich um eine Erstbestellung, so kommt es zu keinem Vertragsschluss. 
Hat der Besteller bereits zuvor Waren von KlarPac bestellt und waren die vorliegenden AGB Bestandteil wenigstens eines der entsprechenden Verträge, so kommt es zu einem Vertragsschluss unter Anpassung der bestellten Warenmenge durch KlarPac bis die nächste vollständige Bestelleinheit erreicht ist. Würde die Anpassung der Warenmenge zu einer dem Besteller unzumutbaren Kostensteigerung oder einer dem Besteller unzumutbaren Erhöhung der Warenmenge führen, wird KlarPac das Angebot des Bestellers nicht annehmen. In diesem Fall kommt es nicht zum Vertragsschluss.
b) Kommt es nach Vertragsschluss zu einer Änderung der Warenmenge pro Bestelleinheit, so passt KlarPac die Zahl der Bestelleinheiten an, soweit diese Anpassung ohne Einfluss auf die insgesamt bestellte Warenmenge ist. Eine derartige Anpassung führt nicht zu einer Änderung des Preises für die gesamte Bestellung.
Ist die bestellte Warenmenge nicht ohne Auflösen der geänderten Bestelleinheiten lieferbar, so passt KlarPac die bestellte Warenmenge an, bis die nächste vollständige Bestelleinheit erreicht ist. Würde die Anpassung der Warenmenge zu einer dem Besteller unzumutbaren Kostensteigerung oder einer dem Besteller unzumutbaren Erhöhung der Warenmenge führen, kann der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Anpassung vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.


(6) KlarPac weist den Besteller auf die Notwendigkeit von Klischees, Matern und Gummiplatten vor Vertragsschluss hin und teilt auf Nachfrage die genauen Anforderungen an diese mit.
 
 
§ 3 Preise 

(1) Soweit nicht anders angegeben ist KlarPac an die in seinen Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Erfolgt eine Bestellung nach Ablauf dieser Bindungsfrist, gelten die in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von KlarPac genannten Preise. Ergibt sich hieraus gegenüber dem ursprünglichen Angebot von KlarPac eine Preiserhöhung, so wird KlarPac dies dem Besteller mitteilen und der Besteller ist berechtigt, innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, er hat die Preiserhöhung zuvor akzeptiert.

(2) Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

(3) Bei Lieferung an Adressen in Deutschland trägt der Besteller bis zu einem Bestellwert von einschließlich EUR 200,00 (netto) die Versandkosten- und Verpackungspauschalen. Diese lauten wie folgt: Unter 100.- EUR Netto Auftragswert: 29.- EUR Frachtkostenpauschale. Unter 200.- EUR Netto-Auftragswert: 19.- EUR Frachtkostenpauschale. Über 200.- EUR Netto-Auftragswert: frei Haus Deutschland (Inseln ausgeschlossen). Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Lieferung der Ware in Teillieferungen an verschiedene Adressen in Deutschland oder in mehreren Teillieferungen an eine Adresse in Deutschland, so trägt der Besteller die im Katalog und auf der Webseite angegebene Versandkosten- und Verpackungspauschale für jede Teillieferung, soweit deren jeweiliger Teil-Bestellwert nicht mehr als netto EUR 200,00 beträgt. Dies gilt nicht für Teillieferungen während eines von KlarPac zu vertretenden Verzugs.

(4) Die Versand- und Verpackungskosten für Lieferungen an Adressen im Ausland werden dem Besteller auf Anfrage mitgeteilt und sind von diesem unabhängig von dem Bestellwert zu tragen. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Lieferung der Ware in mehreren Teillieferungen an verschiedene Adressen oder in mehreren Teillieferungen an eine Adresse, so trägt der Besteller die Versandkosten- und Verpackungspauschalen für jede Teillieferung. Dies gilt nicht für Teillieferungen während eines von KlarPac zu vertretenden Verzugs.

(5) Unbeschadet der vorstehenden Absätze 3 und 4 trägt der Besteller die Kosten für von ihm gewünschte spezielle Versandarten, beispielsweise Nachnahme-, Eil- oder Expressgutsendungen.

(6) Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Lieferung auf Rechnung.

(7) Gerät der Besteller bei der Abwicklung eines Vertrages in einen von ihm zu vertretenden Zahlungsverzug und kommt es danach zu Folgeverträgen zwischen KlarPac und dem Besteller, so ist KlarPac abweichend von Absatz 6 berechtigt, bei allen Folgeverträgen die vertragsgegenständlichen Waren per Nachnahme zu versenden. Die Nachnahmekosten trägt der Besteller. KlarPac weist den Besteller vor Vertragsschluss auf die Lieferung per Nachnahme und die Nachnahmekosten hin.

(8) Erfordert die Leistungserbringung durch KlarPac Klischees, Matern und/oder Gummiplatten und werden diese nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt, so trägt der Besteller die Kosten für deren Herstellung, die KlarPac von dem jeweiligen Hersteller in Rechnung gestellt werden. Kommt der Vertrag aus nicht von KlarPac zu vertretenden Gründen nicht zur vollständigen Ausführung, so hat der Besteller dennoch die durch die Herstellung von Klischees, Matern und Gummiplatten entstandenen Kosten zu tragen. Kommt der Vertrag aus von KlarPac zu vertretenden Gründen nicht zur vollständigen Ausführung und verlangt der Besteller gleichwohl erstellte Klischees, Matern und Gummiplatten heraus, so ist der Besteller verpflichtet, die Kosten für deren Herstellung zu tragen, KlarPac den Aufwand im Zusammenhang mit der Planung und Beratung für die Herstellung der Klischees, Matern und Gummiplatten zu ersetzen und etwaige Transport- und Verpackungskosten für deren Versand zu übernehmen.

(9) Für Mahnungen, außer der ersten den Verzug begründenden Mahnung, wird eine Gebühr in Höhe von EUR 4,00 erhoben. Der Nachweis, dass höhere oder niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt den Parteien unbenommen.
 
 
§ 4 Zahlungsbedingungen 

(1) Rechnungen sind ab Rechnungsdatum fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat der Besteller KlarPac ermächtigt, die Rechnungssumme im Rahmen des Bankeinzugverfahrens zu belasten, so erfolgt ein Abzug in Höhe von 2% der Rechnungssumme (Skonto). Kommt es zur Lastschriftrückgabe durch die Bank des Bestellers, so entfällt der Anspruch auf das Skonto.

(2) Die Entgegennahme von Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung. Schecks werden von KlarPac grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Schecks gelten daher erst nach erfolgreicher Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Wechsel werden von KlarPac grundsätzlich nicht angenommen.

(4) Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld verwendet, auch bei anderslautender Bestimmung durch den Besteller. Reicht eine Zahlung nicht zur Begleichung der vollständigen Schuld aus, so wird sie zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, auch bei anders lautender Bestimmung durch den Besteller. KlarPac wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

(5) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist KlarPac berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs behält sich KlarPac ausdrücklich vor.

(6) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist KlarPac berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
 
 
§ 5 Lieferung und Leistung 

(1) Angaben in den bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibungen wie Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten und ähnliches sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von (Bau-)Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Soweit Vertragsgegenstand nicht Maschinen und Geräte sind, liegt eine vertragsgemäße Leistung auch vor, wenn es bei der Leistung zu Volumenabweichungen (d.h. Mehr- oder Mindermengen) von max. 10% gegenüber den vertraglich vorgesehenen Werten kommt.

(3) Soweit Vertragsgegenstand nicht Maschinen und Geräte sind, liegt eine vertragsgemäße Leistung auch vor, wenn max. 3% der Gesamtmenge der vertragsgegenständlichen Waren Sachmängel aufweisen, sofern nichts anderes vereinbart ist und dem Besteller die Menge der Waren mit Sachmängeln unter Berücksichtigung des spezifischen Sachmangels zumutbar ist.

(4) Soweit Vertragsgegenstand Kunstoff- oder Aluminiumerzeugnisse sind, liegt eine vertragsgemäße Leistung auch vor, wenn es bei der Leistung zu Abweichungen der Materialstärke und/oder der Abmessungen von bis zu +/- 10% gegenüber den vertraglich vorgesehenen Werten kommt. (5) Sofern nicht anders vereinbart, wählt KlarPac Verpackung und Versandart nach pflichtgemäßem Ermessen aus.

(6) Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager von KlarPac verlassen hat, auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Aussonderung der zu liefernden Ware und der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(7) KlarPac ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

(8) Der Besteller ist berechtigt, Transportverpackungen am Übergabeort der Ware an KlarPac zurückzugeben. Das Rückgaberecht besteht, wenn die Transportverpackung unverzüglich nach Warenübergabe oder bei einer späteren Lieferung zur Mitnahme bereitgestellt wird. Für den Transport der Verpackungen wird ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt. Der Besteller hat das Recht, Transportverpackungen auf eigene Kosten am Sitz von KlarPac während deren Geschäftszeiten zurückzugeben. Zurückgegebene Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls ist KlarPac berechtigt, die bei Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

(9) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und vorbehaltlich der Regelung in § 3 Absatz (8) Satz 3, bleiben von KlarPac bereitgestellte Formen, Zeichnungen, Lithos, Druckplatten, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Entwürfe, Klischees, Matern und Gummiplatten das Eigentum von KlarPac, selbst wenn sie für die Vertragserfüllung speziell hergestellt wurden und der Besteller die Kosten für deren Herstellung zu tragen hat. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte an diesen stehen ausschließlich KlarPac zu, es sei denn, sie sind unter Mitarbeit des Bestellers entstanden. KlarPac räumt dem Besteller jedoch, sofern der Vertrag zur Durchführung gelangt und dies erforderlich ist, ein einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck ein.

(10) Verlangt der Besteller nach Durchführung des Vertrages die Herausgabe und Übereignung von für die Vertragserfüllung hergestellten Klischees, Matern und Gummiplatten, so hat er KlarPac neben den Herstellungskosten gemäß § 3 Absatz (8) Satz 1 auch den Aufwand im Zusammenhang mit der Planung und Beratung für die Herstellung der Klischees, Matern und Gummiplatten zu ersetzen und etwaige Transport- und Verpackungskosten für deren Versand zu übernehmen.
 
 
§ 6 Druckfreigabe 

(1) Bei Eigen-/Spezialdruckware, d.h. speziell für den Besteller nach seiner Wahl bedruckten Waren, erhält der Besteller vor Herstellung der vertragsgegenständlichen Waren einen Korrekturabzug, Andruck oder ähnliches (sog. Korrekturvorlagen) einschließlich den Angaben zu den zulässigen Toleranzen für Farb- und Passerabweichungen zur Druckfreigabe. Die Korrekturvorlagen sind vom Besteller auf Satz-, Stand-, Layout- und sonstige Fehler zu prüfen. Erst wenn der Besteller die Druckfreigabe schriftlich erteilt, kann die Herstellung der vertragsgegenständlichen Waren beginnen.

(2) Die Druckfreigabe gilt für KlarPac als verbindlich und entbindet KlarPac von weiteren entsprechenden Prüfungen. Soweit die vertragsgegenständliche Ware Druckfehler aufweist, die bereits in einer vom Besteller ohne Beanstandung zum Druck freigegeben Korrekturvorlage enthalten waren, stellt dies keinen Sachmangel dar.

(3) Fordert der Besteller nach Erteilung der Druckfreigabe Änderungen, so trägt er die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten. KlarPac weist den Besteller auf die Kostentragungspflicht vor Vornahme der Änderungen hin.
 
 
§ 7 Lieferfristen 

(1) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, beginnen Lieferfristen, sofern Sie durch einen Zeitraum und nicht einen Endzeitpunkt angegeben werden, mit dem Vertragsschluss. Soweit die Leistungserfüllung durch KlarPac ein Bedrucken der Ware umfasst, beginnen Lieferfristen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Erteilung der Druckfreigabe durch den Besteller.

(2) Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware KlarPac verlassen hat oder KlarPac Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

(3) Die Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(4) Wird die Lieferung aufgrund von Umständen verzögert, für die alleine oder weit überwiegend der Besteller oder weder er noch KlarPac verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist um einen der Dauer des Vorliegens des Umstandes entsprechenden Zeitraum zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Besteller wird hiervon umgehend benachrichtigt.

(5) Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Besteller erst zwei Wochen nach deren Überschreitung KlarPac schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
 
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt 

(1) KlarPac bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent), die KlarPac aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen gegenüber dem Besteller zustehen, Eigentümerin der Ware. KlarPac wird das Eigentum an der von dem Eigentumsvorbehalt erfassten Ware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen nach seiner Wahl auf den Besteller übertragen, sofern ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Wird die Vergütung von dem Besteller nicht vollständig gezahlt, so ist KlarPac nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von KlarPac hinweisen und KlarPac unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können (Interventionskosten). Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

(4) Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. KlarPac kann diese Ermächtigung nur widerrufen, wenn Zahlungsverzug des Bestellers vorliegt oder KlarPac vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Besteller tritt KlarPac bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht unter dem Eigentumsvorbehalt von KlarPac stehen, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen KlarPac und dem Besteller vereinbarten Preises als abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KlarPac ermächtigt den Besteller widerruflich zur Einziehung der Forderungen auch nach Abtretung. KlarPac kann diese Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn Zahlungsverzug des Bestellers vorliegt oder KlarPac vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Befugnis von KlarPac, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich KlarPac, die Forderungen nicht einzuziehen, solange kein Zahlungsverzug des Bestellers vorliegt oder KlarPac nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. KlarPac kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit es sich um Maschinen oder sonstige Investitionsgüter handelt, bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts ausreichend zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist KlarPac auf Wunsch nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
 
 
§ 9 Untersuchungspflicht 

(1) Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und bei der Untersuchung erkennbare („offensichtliche“) Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

(2) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung gemäß Absatz 1 nicht erkennbare („nicht offensichtliche“/„verdeckte“) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(3) Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(4) Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige von Mängeln, so sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen, außer KlarPac hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie übernommen.
 
 
§ 10 Mängel 

(1) Sach- und Rechtsmängel werden von KlarPac innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von KlarPac durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder von KlarPac abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Ein Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht, sofern es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt.

(2) Die Verantwortlichkeit von KlarPac für Sach- und Rechtsmängel entfällt, soweit der Besteller ohne Zustimmung von KlarPac die Ware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Besteller führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Nacherfüllung durch die Änderung nicht erschwert wird.

(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt KlarPac keine Gewährleistung für die dauerhafte Haltbarkeit der Druck- und Produktfarben, da dies bei dem derzeitigen Stand der Farbentechnik nicht möglich ist.

(4) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt KlarPac für Farb- und Passerabweichungen bei bedruckten Standardartikeln die Gewährleistung nur, soweit der Besteller nachweist, dass die Abweichung für seine Zwecke wesentlich ist.

(5) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt KlarPac für Farb- und Passerabweichungen bei Eigen-/Spezialdruckware, d.h. speziell für den Besteller nach seiner Wahl bedruckte Waren, die Gewährleistung nur, soweit die Farb- und Passerabweichungen die in der Druckfreigabe angegebenen Toleranzen überschreiten.

(6) Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
 
 
§ 11 Haftung 

(1) KlarPac haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Für sonstige Schäden haftet KlarPac, sofern sich nicht aus einer von KlarPac übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) KlarPac haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden, und für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
b) KlarPac haftet auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens
- für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), (1. Alt.) 
- sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von KlarPac grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alt.).
c) Im Rahmen von § 8 Abs. (2) lit. b) 1. Alt. haftet KlarPac nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.

(3) Im Übrigen ist jegliche Haftung von KlarPac ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von KlarPac.

(5) Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
 
 
§ 12 Verjährung 

(1) Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjährt der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers wegen
- eines Sachmangels oder
- eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht besteht,
innerhalb von zwölf Monaten beginnend mit der Ablieferung der Ware.

(2) Sofern nicht Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, verjährt der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen
- eines Sachmangels oder
- eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht besteht,
innerhalb von zwölf Monaten beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Bestellers um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

(3) Ansprüche des Bestellers, die auf der Verletzung einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflicht beruhen, verjähren – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen – in zwölf Monaten beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem in Rede stehenden Anspruch des Bestellers um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

(4) Rücktritt oder Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt sind.

(5) Die Bestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. 
 
 
§ 13 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung 

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen KlarPac im gesetzlichen Umfang zu.

(2) Der Besteller kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

(3) Die Abtretung von Forderungen gegen KlarPac ist ausgeschlossen.
 
 
§ 14 Rechtsverletzungen aufgrund von Besteller-Vorgaben 

Der Besteller steht dafür ein, dass durch seine Vorgaben, Vorlagen oder die KlarPac überlassenen sonstigen Materialien für die Herstellung und Lieferung der vertragsgegenständlichen Waren keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, und sonstigen Rechtsvorschriften, beispielsweise zur Preisauszeichnung, Eichung und Verpackung, verletzt werden. Soweit entsprechende Ansprüche gegen KlarPac geltend gemacht werden, übernimmt der Besteller die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung und stellt KlarPac von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen frei.
 
 
§ 15 Copyright, Nutzungsrecht 

Kein Teil der Publikationen von KlarPac, insbesondere Texte, Fotos, Grafiken der Videos und unabhängig davon, ob online oder offline verfügbar oder abrufbar oder seitens KlarPac übersandt, darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von KlarPac in irgendeiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bei unerlaubter Verwendung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Marktwertes, bei Fotografien anhand der MFM Tabelle zu ermitteln, fällig. 
 
 
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

(1) Erfüllungsort ist Hofheim/Ts. (Deutschland). Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten ist Hofheim/Ts. (Deutschland). KlarPac ist jedoch berechtigt, ihre Rechte gegen den Besteller auch an dessen Sitz gerichtlich geltend zu machen.

(2) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.